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Satzung
des Islamischen Sozialdienst- und Informationszentrum e.V. mit den am 16.05.1999 beschlossenen Änderungen
Präambel
Die Mitglieder des Islamischen Sozialdienst- und Informationszentrum e.V.
geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, dem Islam, insbesondere seiner Moral und Ethik unterworfen zu sein,
- einig darin,
das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland,die Verfassung des Landes Baden-Württemberg und das deutsche Rechtzu respektieren,
- in der gemeinsamen Absicht,
den Muslimen in Baden-Württemberg zu dienen, den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive
Kooperation zum Wohl der Gesellschaft einzusetzen,
- einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der
Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben des Islamischen Sozialdienst-und Informationszentrums e.V.,
als einzige Quelle die islamische Lehre im Rahmen des Grundgesetzes und im Einklang mit den Gesetzen der Bundesrepublik
Deutschland und des Landes Baden-Württemberg anzuwenden,[1]
geben sich folgende Satzung:
Als Anhang beigefügte Bekenntnisdarlegung und Stellungnahmen des Islamischen Sozialdienst- und Informationszentrums e.V. ist ein Bestandteil dieser Satzung.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Islamisches Sozialdienst- und Informationszentrum" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
- Er hat seinen Sitz in Stöckachstr.16A, 70190 Stuttgart
§ 2 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist:[2]
(a) Errichtung der islamischen Sozialdienstzentren und anderen islamischen Einrichtungen, wie z.B. Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Aus-und Weiterbildungseinrichtungen.[3]
(b) Sozialdienst für Muslime und Nichtmuslime.[4]
(c) Dialoge mit den nicht-islamischen Religionsgemeinschaften.[5]
(d) Der Verein ist loyal zum deutschen Staat und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.[6]
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegüngstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über schriftliche Anträge entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers beinhalten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch freiwilligen Austritt;
(c) durch Ausschluß aus dem Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) der Beirat
(c) Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben volljährigen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, und zwar aus: dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassiere und seinem Stellvertreter.
(1) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit für die Dauer von einem Jahr mit der Maßnahme gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand nach Anhörung und Stellungnahme unter der Maßnahme einer anschließenden Neuwahl jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abwählen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen.
(2) Er ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen werden erstattet.
(3) Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
(4) Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(5) Weitere Auflagen des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(6) Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.
§ 10 Der Beirat
Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Die Mitglieder des Beirats sollen aus den Mitgliedern gewählt werden, die sich mit islamischem Recht und islamischer Pädagogik auskennen und mit ihrer Lebensweise den islamischen Grundprinzipien nicht widersprechen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstands.
(2) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbetrages;
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
(4) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
(5) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
§ 13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit den Leiter, der die Mitgliederversammlung leitet.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht mindestens die Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen innerhalb einer Frist von 4-6 Wochen einzuberufen. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. Auf diese besondere Beschlußfähigkeit muß in der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Vorstand und Protokollführer zu unterschreiben.
Die Abstimmungen erfolgen offen, falls nicht ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung gefordert wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
§ 15 Finanzen und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Gewinne dürfen nach den Kosten nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder, auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, keinerlei Vermögensvorteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 16 Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 17 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1) Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, bei Vereinsauflösung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluß gefaßt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und bei anstehenden Satzungsänderungen außerdem der Einladung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Der Beschluß über die Aufhebung oder Änderung der als Anhang beigefügte Bekenntnisdarlegung und Stellungnahmen bedarf eine einstimmige Mehrheit der Mitgliederversammlung.[7]
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.05.1999 in dieser geänderten Form beschlossen.
ANHANGDas religiöse Bekenntnis des islamischen Sozialdienst- und Informationszentrums e.V.
Hinweise
Hinweis zur Formulierung
Der Islam kennt hinsichtlich der Glaubensinhalte und der gottesdienstlichen Handlungen grundsätzlich keine Differenzierung zwischen den Geschlechtern.
Wenn im vorliegenden Text männliche Bezeichnungen oder allgemeine Sammelbegriffe verwendet werden, schließen diese Bezeichnungen nach den Regeln des arabischen Sprachgebrauchs und nach dem islamischen Selbstverständnis beide Geschlechter ein.
Die islamisch übliche Hinzufügung von (ta’ala) bei der Erwähnung Allahs bedeutet: gepriesen sei Er, Der Erhabene. Die Hinzufügung von Friedens- und Segenswünschen bei der Erwähnung des Namens des Gesandten (salla-llahu ‘alaihi wa sallam) bedeutet: Allahs Segen und Sein Friede seien auf ihm.
Hinweis zu Abkürzungen
Ü: Übersetzung der Bedeutung des Quran
Ü. v. Buchari: Überlieferung von Imam Al-Buchari
(Ü 11:22) Sure-Nr. 11, Vers-Nr. 22 aus der Übersetzung
der Bedeutung des Quran
Darstellung des islamischen Bekenntnisses
Was bedeutet Islam
Das islamische Sozialdienst-und Informationszentrum e.V. definiert das Wort "Islam" in Übereinstimmung mit den authentischen islamischen Quellen folgendermaßen:
Islam als Synonym für "die bewußte Ergebenheit des Menschen gegenüber Allah (ta’ala), dem Schöpfer, als Folge der Erkenntnis Allahs".
In diesem Sinne ist “Islam” die Bezeichnung für die Lebensweise aller gottergebenen Menschen und aller Gesandten Allahs, welche die Menschen dazu aufgerufen haben, den Schöpfer in der von Ihm gewollten und vorgeschriebenen Art und Weise zu erkennen und aus dieser Erkenntnis heraus zu handeln.
Islam als Synonym für "Frieden machen",
im Sinne von Frieden machen mit Allah (ta’ala), mit sich selbst, mit den Mitmenschen und mit der Umwelt.
Das Islam-Bekenntnis lautet:
Ich bezeuge, daß es keinen Gott außer Allah gibt, und
ich bezeuge, daß Muhammad Allahs Gesandter ist.
Allah ist der Eigenname des Schöpfer-Gottes auf Arabisch. Dieser Name ist weder männlich noch weiblich, besitzt keinen Plural und wird im arabischen Sprachraum von allen arabischsprechenden Juden, Christen und Muslimen für die Bezeichnung des Schöpfer-Gottes benutzt.
Muhammad ist der letzte Gesandte Allahs. Er war der Übermittler des Quran - der abschließenden Offenbarung Allahs an die Menschen.
Die Zugehörigkeit zum Islam basiert darüber hinaus auf der Verinnerlichung der Glaubensinhalte (s.u). Aufgrund dieser Definition unterscheidet der Islam religiös gesehen nur zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen. In allen anderen Bereichen macht der Islam keine Unterschiede zwischen den Menschen.
Alle Menschen sind gleich und haben unantastbare Würde.
Weiterhin gibt der Islam Leitlinien für den fruchtbaren interkulturellen und interreligiösen Dialog und für die Beziehungen im zwischenmenschlichen Bereich und auf allen anderen Ebenen: z. B. auf institutioneller, wirtschaftlicher, politischer, religiöser und internationaler Ebene.
Inhalte des islamischen Bekenntnisses
Das islamische Bekenntnis beruht auf dem Qur’an[8] und authentischen Sunna[9] basierenden Glaubensinhalte, die für einen Muslim und eine Muslima zu verinnerlichende Gewissenheiten sind. Die komplette oder teilweise Ableugnung von Glauben bedeutet eine Abwendung vom Islam.
Die Glaubensinhalte
Die Glaubensinhalte umfassen die sechs Glaubensartikel:
"Ich glaube an Gott (1) und an Seine Engel (2), glaube an Seine uns übermittelten Schriften (3) und an all Seine Gesandten (4), glaube an den jüngsten Tag (die Auferstehung nach dem Tod)(5) und glaube an das Schicksal (daran, dass alles, was uns widerfährt, Gottes Fügung und Ratschluss ist) (6)"
Texte aus Quran und authentischer Sunna zum Glaube
ihr! die den Glaube bekundet haben, verinnerlicht den Glaube an Allah, an Seinen Gesandten, an die Schrift, die Er Seinem Gesandten herabkommen ließ und an die Schrift, die Er zuvor herabsandte. Und wer den Glaube an Allah, an Seine Engel, an Seine Schriften, an Seine Gesandten und an den Jüngsten Tag leugnet, ist (mit Sicherheit) weit abgeirrt. (Ü 04:136)
Islam ist, daß du bezeugst, daß es keinen Gott außer Allah gibt, und daß Muhammad Allahs Gesandter ist; und daß du das Gebet verrichtest, die Zakat entrichtest, im Ramadan fastest und zum Haus pilgerst (Hadsch vollziehst), wenn du dazu im Stande bist (...).
(Und Glaube ist), daß du den Glaube an Allah verinnerlichst, an Seine Engel, an Seine Schriften, an Seine Gesandten und an den Jüngsten Tag, und daß du den Glaube an Schicksal, sein Gutes und sein Schlechtes, verinnerlichst. (Ü.v. Buchari und Muslim)
1. Glaubensartikel
Der Glaube an Allah
Der Glaube an die Einheit und Einzigkeit Allahs stellt das Axiom für alle Glaubensinhalte dar und bildet die zentrale Aussage des Islam.
Der Glaube, der in Bezug auf Allah (ta’ala) weder Dualität noch Pluralität noch Teilbarkeit zuläßt.
Der Glaube an Allah schließt ein, daß Allah (ta’ala) alleiniger Schöpfer aller Dinge ist, daß es keinen anderen Schöpfer außer Ihm gibt, nichts außer Ihm anbetungswürdig ist und daß Er in jeder Hinsicht vollkommen ist.
Der Glaube wird im Glaubenszeugnis zum Ausdruck gebracht:
la ilaha illa-llah
Es gibt keinen Gott außer Allah.
2. Glaubensartikel
Der Glaube an die Engel
Dies bedeutet, daß Muslime den Glaube an die Existenz von Engeln verinnerlichen und alle Aussagen, die in Quran über diese Geschöpfe enthalten sind, für wahr halten.
3. Glaubensartikel
Der Glaube an die geoffenbarten Schriften
Dies bedeutet, daß Muslime den Glaube verinnerlichen an alle Offenbarungsschriften Allahs und an alle Aussagen, die in Quran über sie enthalten sind.
Der Glaube an den Quran beinhaltet, daß der Quran die authentische abschließende Offenbarung Allahs ist.
4. Glaubensartikel
Der Glaube an die Gesandten Allahs
Dies bedeutet, daß Muslime den Glaube verinnerlichen an alle Gesandten Allahs, an alle Aussagen, die in Quran über sie enthalten sind.
5. Glaubensartikel
Der Glaube an den Jüngsten Tag
Dies bedeutet, daß Muslime den Glaube verinnerlichen an den Jüngsten Tag und an das Verborgene, d. h. an die nach dem Tod eintretenden Dinge, darunter Auferstehung, Jüngstes Gericht, Paradies und Hölle, und an alle Aussagen, die in Quran darüber enthalten sind.
6. Glaubensartikel
Der Glaube an Schicksal
Dies bedeutet, daß Muslime den Glaube verinnerlichen an Allahs Vorauswissen über alles Zukünftige und dessen Verwirklichung bei gleichzeitiger Willens- und Handlungsfreiheit des Menschen und an alle Aussagen, die in Quran darüber enthalten sind.
Ein gläubiger Muslim ist jede Person, die das Islam-Bekenntnis bewusst ausspricht und die o.g. Glaubensinhalte verinnerlicht und dementsprechend handelt.
Individuelle Gebote
Die islamische Gebotenlehre (Scharia) kennt individuelle Gebote, aber auch solche, die ausschließlich vom Statt praktiziert werden dürfen. In Deutschland finden solche Gebote keine Anwendung. Hier gilt ausschließlich die deutsche Gesetzgebung verbindlich für alle. Die individuelle Gebote haben ihre Geltung im Rahmen der Gesetzgebung und werden vom jeden einzelnen Muslim nur vor Allah verantwortet. Diese Handlungen müssen aufgrund einer freien Entscheidung, im Vollbesitz der geistigen Kräfte und unter normalen Umständen bewußt begangen werden, d. h. ohne Einschränkung der Urteils- und Entscheidungsfreiheit, ohne Zwang und ohne besondere Notlage.
Darunter fallen sämtliche Handlungen, die von jedem einzelnen erwachsenen Muslim beachtet bzw. erfüllt werden sollen.
Für die Muslime in Baden-Württemberg gilt der Grundsatz, daß die Beachtung der individuellen Gebote eine religiöse Handlung darstellt, die der Gewissensentscheidung des Einzelnen unterliegt und durch den Staat nicht eingeschränkt werden darf.
Von Bedeutung sind in Deutschland/Baden-Württemberg folgende individuelle Pflichten:
à Die fünf Säulen des Islam
à Ethik- und Moralnormen
à Bekleidungsgebote
à Ernährungsgebote
Die fünf Säulen des Islam
I. Bekenntnis,
Das Islam-Bekenntnis lautet:
Ich bezeuge, daß es keinen Gott außer Allah gibt, und
ich bezeuge, daß Muhammad Allahs Gesandter ist.
II. Salah Die rituellen Pflicht-Gebete
III. Zakat Die rituelle Pflicht-Sozialabgabe
IV. Siyam Das rituelle Pflicht-Fasten im Ramadan
V. Hadsch Die rituelle Pflicht-Wallfahrt
Texte aus Quran und authentischer Sunna zu den fünf Säulen des Islam
Und verrichtet das Gebet und entrichtet die Zakat. (Ü 24:56)
Die Menschen sind Allah gegenüber (verpflichtet), zu Seinem Hause zu pilgern - jene, die dazu die Möglichkeit finden. (Ü 03:97)
Wer von euch im Monat (Ramadan) zugegen ist, soll in ihm fasten. (Ü 02:185)
Die islamische Ethik- und Moralnormen
Mit seinen Ethik-Normen strebt der Islam ausschließlich nach dem moralisch Guten und unterstreicht seine strikte Ablehnung des moralisch Verwerflichen.
Das wichtigste Ziel von Ethik und Moral ist somit die Erziehung des einzelnen Muslims zum mündigen Menschen, der eigenverantwortlich sein Leben im Einklang mit den islamischen Wertvorgaben gestaltet.
Die islamischen Ethik- und Moralnormen sind allgemeingültig, d. h. verbindlich für alle Muslime und in allen Gesellschaften.
Islamische Ethik- und Moralnormen haben zum Ziel
à den Charakter des Muslims zum Guten zu formen,
à seine Persönlichkeit und seine Fähigkeiten zu entwickeln, um alle Aufgaben als Individuum innerhalb der verschiedenen sozialen Gruppen der Gesellschaft auf die beste Art zu erfüllen.
Die Umsetzung dieser ethischen Prinzipien befähigt den Muslim zu verantwortungs- und wertebewußtem Verhalten, zu tugendhaften Taten und frommem Lebenswandel in allen Lebenssitutationen und auf allen sozialen Beziehungsebenen, im Umgang mit sich selbst, mit dem anderen Geschlecht und mit anderen Menschen und sozialen Gruppen.
Jeder Muslim strebt nach hohen moralischen Werten, indem er seine Persönlichkeit und seinen Charakter schult.
Im islamischen Wertesystem werden die individuellen Bedürfnisse und das Gemeinwohl in Einklang gebracht. Deshalb wird auf die Grenzen verwiesen, welche die persönliche Entscheidungsfreiheit zugunsten anderer einschränken.
Jeder Muslim hat die Pflicht sich zu bemühen,
à die Ehre aller seinen Mitmenschen (Andersgläubige, religiöse und areligiöse) zu wahren,
à die Rechte, das Eigentum und den Besitz aller seinen Mitmenschen zu respektieren,
à vorbildliche Verhaltensweisen im Umgang mit aller seinen Mitmenschen zu zeigen, wie z. B.: Aufrichtigkeit, Respekt, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Verläßlichkeit, Geschwisterlichkeit, Friedfertigkeit, Toleranz, Höflichkeit,
à allen seinen Mitmenschen Gutes zu erweisen, wie z. B. durch: Liebe, Güte, Rücksicht, Verständnis, Mitleid, Nachsicht, Vergebung, Geduld, Großmut, Mut, Freundlichkeit, Wahrhaftigkeit, Redlichkeit,
à die Pflichten der islamischen Arbeitsethik zu beachten; wie z. B.: Fleiß, Engagement, Ehrlichkeit, Strebsamkeit, Einsatzbereitschaft.
Bekleidungsgebote
Zu den individuellen Geboten zählen u. a. Pflichten zur Gestaltung des Alltagslebens und solche bezüglich Kleidung und Ernährung.
Die allgemeinen und speziellen Bekleidungsvorschriften des Islam basieren auf den primären Quellen des Islams.
Nach dem Islam entblößen erwachsene Muslime (d. h. weder Männer noch Frauen, noch geschlechtsreife Jungen, noch geschlechtsreife Mädchen) ihre bestimmte Körperbereiche nicht vor anderen Personen (unabhängig vom Geschlecht) mit Ausnahme genau definierter Personengruppen (insbesondere Ehepartner und enge Familienangehörige).[10]
Ernährungsgebote
Islamische Gebote zum Themenbereich "Ernährung" haben zum Ziel, die Gesundheit der Menschen zu erhalten und zu schützen.
Grundsätzlich verboten sind deshalb alle Nahrungs- und Genußmittel, die:
à die Gesundheit schädigen,
à Sucht, Abhängigkeit oder Rauschzustände erzeugen und
à unrechtmäßig erworben bzw. fremdes Eigentum sind.
Verbotene Nahrungsmittel sind u. a.:
- Schweinefleisch und alle Produkte mit Zutaten vom Schwein, z. B. alle Wurstsorten mit Zutaten vom Schwein, Schinken, Schmalz, Schweinefett, Speck, etc.
- Aas, d. h. Verendetes und alle Produkte von verendeten Tieren.
- ausgeflossenes Blut und alle Produkte mit Zutaten davon.
- Fleisch, das nicht auf die rituell vorgeschriebene Art geschlachtet wurde. Der Genuß vom Fleisch, das von Leuten der Schriften (Christen und Juden) geschächtet wird, ist erlaubt.
- Alkoholische Getränke
Aus unserem Selbstverständnis heraus nimmt das islamische Sozialdienst-und Informationszentrum e.V. im Bezug auf gesellschaftsrelevante Fragen verbindlich folgende Stellung:
Menschenrechte
Der Mensch genießt nach islamischem Verständnis als Geschöpf Allahs eine privilegierte Stellung innerhalb des Schöpfungsgeschehens. Die Erde wurde von Allah (ta’ala) geschaffen, um dem Menschen einen optimalen Lebensraum und ausreichende Versorgung zu gewährleisten.
Jeder Mensch ist Statthalter auf Erden, betraut mit deren Verwaltung, Pflege und Nießbrauch auf Zeit.
Folgende Grundregeln des Islam sind in allen Lebensbereichen verbindlich:
à Schutz und Unantastbarkeit der Menschenwürde
à Prinzip der interkulturellen Kooperation
à Prinzip der Gerechtigkeit
à Recht auf Glaubens-, Meinungs- und Religionsfreiheit
Schutz und Unantastbarkeit der Menschenwürde
Allah (ta’ala) hat den Menschen als das beste Geschöpf erschaffen und in ihn von Seinem Geist eingehaucht. Damit wird der Mensch aus der übrigen Schöpfung heraus-gehoben. Er ist vor Allah (ta’ala) edler und kostbarer als alles andere auf dieser Erde.
Darauf beruht seine Würde.
Diese Würde ist unantastbar.
Deshalb gehört der Schutz der Menschenwürde zu den Grundprinzipien des islamischen Rechtssystems. Er umfaßt alle Menschen unabhängig von Geschlecht, Religion, Hautfarbe, Rasse, Sprache oder Nationalität.
Quran und die Sunna beinhalten zahlreiche Aussagen, welche die Menschen in ihrer Gesamtheit ansprechen ( z. B.: ihr Menschen/ ihr die Kinder Adams).
Ihr Menschen! Habt Ehrfurcht vor eurem Herrn, Der euch erschaffen hat aus einem einzigen Wesen; und aus ihm erschuf Er sein Partnerwesen und aus beiden ließ er viele Männer und Frauen entstehen. (Ü 04:01)
Muhammad (salla-llahu ‘alaihi wa sallam) sagte:
Ihr alle gehört zu Adam und Adam stammte aus Erde. Keinen Vorrang hat der Araber vor dem Nichtaraber oder der Weiße vor dem Schwarzen, es sei denn durch die Gottesfurcht und das rechte Handeln. (Ü. v. Muslim)
Die Gleichwertigkeit von Frau und Mann ist Prinzip der islamischen Lehre
Die gottergebenen Männer und die gottergebenen Frauen, die Männer und die Frauen, welche den Glaube verinnerlicht haben, die im Gottesdienst ausharrenden Männer und die im Gottesdienst ausharrenden Frauen, die wahrhaften Männer und die wahrhaften Frauen, die geduldigen Männer und die geduldigen Frauen, die ergebenen Männer und die ergebenen Frauen, die spendenfreudigen Männer und die spendenfreudigen Frauen, die fastenden Männer und die fastenden Frauen, die züchtigen Männer und die züchtigen Frauen und die Allahs viel gedenkenden Männer und die Allahs viel gedenkenden Frauen - Allah hat ihnen (allen sicherlich) Vergebung und gewaltigen Lohn vorbereitet. (Ü 33:35)
Frau und Mann sind im Islam gleich in ihrer Stellung vor Allah (ta’ala) und in ihrer Würde als Menschen.
Der Stellenwert der Menschen vor Allah (ta’ala) wird nach der Gottesfurcht und nicht nach dem Geschlecht oder anderen Kriterien beurteilt.
Oh, Ihr Menschen! Wir haben euch aus einem männlichen und einem weiblichen Wesen geschaffen, und euch zu Völkern und Stämmen gemacht, damit ihr euch kennenlernt. Der Angesehenste von euch bei Allah ist der Gottesfürchtigste. (Ü 49:13)
Unter Berücksichtigung der von Allah (ta’ala) geschaffenen Unterschiede der Geschlechter kennt der Islam auch geschlechtsspezifische Rechte und Pflichten.
In bestimmten Bereichen räumt der Islam speziell den Frauen besondere Rechte ein.
Grundlage des Zusammenlebens der Geschlechter ist nach islamischem Verständnis Liebe, Barmherzigkeit und Harmonie, d. h. ein gegenseitiges, partnerschaftliches, rücksichtsvolles Ergänzen der Partner zu einem vollkom-menen Ganzen.
Sie (d. h. eure Ehefrauen) sind Geborgenheit für euch und ihr seid Geborgenheit für sie. (Ü 2:187)
Das islamische Eherecht findet seine Anwendung nur im Rahmen der deutschen Gesetzgebung.
Prinzip der interkulturellen Kooperation
Das islamische Wertesystem fördert und fordert Pluralismus in jeder Beziehung und den intensiven paritätischen Austausch auf interkultureller Ebene.
Der Islam fordert die Völker auf, aufeinander zuzugehen, sich gegenseitig kennenzulernen und sich gemeinsam für das Gute einzusetzen.
Der Pluralismus der Menschen und Meinungen in Form von Multikulturalität, Multinationalität und Multireligiosität wird vom Islam als eine Bereicherung des Lebens betrachtet, die in dieser Vielfalt vom Schöpfer so gewollt ist.
Für jeden von euch haben Wir ein Gesetz und eine Vorgehensweise bestimmt. Und wenn Allah gewollt hätte, bestimmt hätte Er euch zu einer einzigen Gemeinschaft gemacht. Er wollte euch jedoch in alledem, was Er euch gegeben hat, prüfen. Darum wetteifert um die guten Dinge, zu Allah werdet ihr allesamt zurückkehren; dann wird Er euch darüber kundgeben, worin ihr verschieden waret. (Ü 5:48)
Auch auf theologischer Ebene kennt der Islam Vielfalt. Pluralismus wird zugelassen, gefördert und praktiziert.
Der Islam verlangt von den Muslimen Toleranz und fordert von ihnen die religiöse, politische, kulturelle und soziale Vielfalt innerhalb und außerhalb der eigenen Gemeinschaft anzuerkennen.
Diese Toleranz versteht sich nicht als gönnerhaftes Dulden und Ertragen, sondern als Respekt im Sinne von Anerkennung.
Und wenn dein Herr wollte, bestimmt hätte Er die Menschen zu einer einzigen Gemeinschaft gemacht. (Ü 11:118)
Prinzip der Gerechtigkeit
Das islamische Wertesystem fordert Gerechtigkeit beim Umgang der Muslime untereinander und beim Umgang mit Nicht-Muslimen.
Oh, die ihr bereits den Glaube verinnerlicht habt, bleibt standhaft auf Allahs (Weg) und seid Zeugen für die Gerechtigkeit. Und die Abneigung gegen (irgendeine) Personengruppe soll euch nicht dazu verleiten, ungerecht zu handeln - handelt gerecht, das ist der Gottesfurcht näher. (Ü 05:08)
Recht auf Glaubens-, Meinungs- und Religionsfreiheit
Im islamischen Wertesystem genießt jeder Mensch, unge-achtet seines Geschlechts, seiner Herkunft, Nationalität, Religion, Rasse und Hautfarbe uneingeschränkte Religions-freiheit.
Kein Zwang in der Religion. (Quran 02:256)
Dieses Recht schließt u. a. folgendes ein:
à freie Wahl der Religion bzw. Nicht-Religion (islamische Vorschriften bezüglich des Austrittes aus dem Islam finden in Deutschland keine Anwendung),
à freie Ausübung der religiösen Riten und Regeln,
à Bau und Unterhaltung eigener Gebets- und anderer Kultstätten,
à religiöse Erziehung der Kinder,
à Bau und Unterhaltung eigener religiöser Bildungs- und Sozialeinrichtungen, usw.
Extremismus
Der Islam versteht sich als die Religion der Mitte, der Mäßigung und der Ausgewogenheit.
Wie aus den vorgenannten islamischen Grundregeln des Zusammenlebens in einer islamisch geprägten, multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft hervorgeht, mißbilligt der Islam jede Art von Extremismus.
Der Islam strebt das friedliche Zusammenleben aller Menschen in menschlicher Geschwisterlichkeit an und billigt Gewalt nur zur Verteidigung gegen Gewalt.
Fanatismus, Extremismus, Engstirnigkeit, Radikalität, Zwang mit religiöser oder politischer Zielsetzung und Übertreibung bei der Ausübung der Religion widersprechen den religiösen Grundprinzipien des Islam.
Gewalt widerspricht dem Verbot von “Zwang”. Auch Übertreibung bei der Ausübung der Religion widerspricht dem Grundprinzip der "Erleichterung".
Allah will euch Erleichterung gewähren. Wahrlich der Mensch ist schwach erschaffen. (Ü 04:28)
Fundamentalismus im Sinne von Dialogsverweigerung, Verkürzung der Religion auf Politik, Gemeinschaftsverweigerung, Aufzwingen einer willkürlich festgelegten Meinung, Verachtung Andersdenkender und Andersgläubiger werden vom Islam mißbilligt und widersprechen den islamischen Prinzipien.
Der Islam ist ohnedies mit der Demokratie (allgemeine Wahlen, Parteienpluralismus, Gewaltenteilung, Rechtsstattlichkeit) vereinbar.
Erwerb von Bildung
Der Erwerb von Bildung in allen Bereichen und das Streben nach Wissen auf allen Wissensgebieten ist im islamischen Wertesystem nicht nur ein Recht, sondern eine verbindliche Pflicht für alle Muslime (Frauen und Männer), ohne Ausnahme und ohne Einschränkung.
Der Gesandte Muhammad (salla-llahu ‘alaihi wa sallam) sagte:
Wissen zu suchen ist für jeden Muslim Pflicht. (Ü. v. Ibn Madscha)
Blinder Glaube unter Auschluß des Intellekts ist im Islam nicht erwünscht.
Die Verinnerlichung der Glaubensinhalte und die Spiritualität der rituellen religiösen Handlungen setzen den Gebrauch des Intellekts voraus.
Nach islamischem Selbstverständnis führt die Beschäftigung mit Wissenschaft zur Erkenntnis Allahs.
Die islamische Geschichte beweist, daß der Islam aufgrund dieser positiven Einstellung zu Fortschritt und Wissenschaft eine fruchtbare Symbiose zwischen Glaube, Intellekt und Kunst verwirklichen kann.
Und sprich: "Oh Herr, mehre mein Wissen." (Ü 20:114)
[1] Die Gesamte Prämbel wurde am 16.05.1999 beschlossen und anschließend in die Satzung eingefügt.
[2] §2,(d, e, f, g, h, i, j, k, l, m) wurden auf der Mitgliederversammlung am 16.05.1999 aufgehoben.
[3] § 2, (a) wurde auf der Mitgliedersammlung am 16.05.1999 geändert.
[4] §2, (b) wurde auf der Mitgliedervesammlung am 16.05.1999 geändert.
[5]§2, (c) wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.05.1999 hinzugefügt.
[6] §2, (e) wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.05.1999 hinzugefügt.
[7] §17, (3) wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.05.1999 hinzugefügt.
[8] Quran: Das Wort Allahs
[9] Sunna: Das Vorbild des Gesandten Muhammed (salla-llahu alaihi wa sallam) und dessen Überlieferung
[10] Weitergehende detailfragen in Bezug auf Bekleidungsgebote sind der Fachliteratur der jeweiligen Lehrmeinungen zu entnehmen.
